Mietkündigung erhalten – was bedeutet das in Wien?
Du hast einen Brief von deinem Vermieter oder vom Bezirksgericht erhalten und weißt nicht genau, was damit gemeint ist? In Wien gelten für die meisten Mietverhältnisse besondere Schutzregeln – das sogenannte Mietrechtsgesetz (MRG). Das bedeutet: Dein Vermieter kann dir in vielen Fällen nicht einfach so kündigen, wie er möchte.
Das Wichtigste vorab: Eine Kündigung eines Mietverhältnisses, das dem MRG unterliegt, ist nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen möglich und muss gerichtlich erfolgen. Eine einfache E-Mail oder ein Brief des Vermieters reicht rechtlich nicht aus.
Gilt das MRG für deine Wohnung?
Das Mietrechtsgesetz gilt in Österreich nicht automatisch für jede Wohnung. Es kommt darauf an, in welchem Gebäude du wohnst und wie dein Mietvertrag gestaltet ist. In Wien sind jedoch sehr viele Wohnungen vom MRG erfasst – besonders Altbauwohnungen.
- Vollanwendung des MRG: Typischerweise Altbauwohnungen (Baubewilligung vor dem 8. Mai 1945), Gemeindewohnungen und geförderte Wohnungen – du genießt den vollen Mieterschutz
- Teilanwendung des MRG: Zum Beispiel Neubauwohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen – einige Schutzbestimmungen gelten, andere nicht
- Keine Anwendung des MRG: Zum Beispiel Einfamilienhäuser, Ferienwohnungen oder Wohnungen, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden – hier gilt das ABGB
💡 Tipp: Bist du unsicher, ob deine Wohnung dem MRG unterliegt? Schau auf dein Gebäude und das Baujahr. Im Zweifel hilft dir die Mietervereinigung Wien oder die Arbeiterkammer kostenlos weiter.
Wie muss eine Kündigung rechtlich aussehen?
Wenn dein Mietverhältnis dem MRG vollständig unterliegt, kann dein Vermieter das Mietverhältnis nur gerichtlich kündigen – das heißt, die Kündigung muss vom zuständigen Bezirksgericht ausgesprochen werden. Eine private Kündigung per Brief, E-Mail oder mündlich ist in diesem Fall rechtlich unwirksam.
Du erkennst eine gerichtliche Aufkündigung daran, dass sie:
- Vom Bezirksgericht zugestellt wird (oft per RSb-Brief oder durch den Gerichtsvollzieher)
- Ein offizielles Gerichtsformular enthält
- Einen konkreten Kündigungsgrund nach § 30 MRG nennt
- Eine Frist zur Erhebung von Einwendungen enthält – in der Regel 4 Wochen
⏰ Die 4-Wochen-Frist – jetzt handeln!
Du hast ab Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung genau 4 Wochen Zeit, um Einwendungen beim Gericht einzubringen. Diese Frist ist absolut und kann nicht verlängert werden. Wenn du nichts tust, gilt die Kündigung als angenommen – das Mietverhältnis endet dann automatisch.
💡 Tipp: Schreib dir sofort das Zustelldatum auf den Umschlag, zum Beispiel: „Erhalten 02.06.2026 – Einwendungen bis 30.06.2026″. Warte nicht bis zur letzten Minute!
Erlaubte Kündigungsgründe nach § 30 MRG
Im MRG-Vollanwendungsbereich darf der Vermieter nur kündigen, wenn einer der gesetzlich definierten Gründe vorliegt. Die häufigsten in der Praxis sind:
- Erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung: Zum Beispiel mutwillige Beschädigungen, starke Verwahrlosung oder regelmäßige Lärmbelästigung (§ 30 Abs. 2 Z 3 MRG)
- Mietzinsrückstand: Wenn du mit der Miete erheblich im Rückstand bist – allerdings gibt es hier Möglichkeiten zur Nachzahlung (§ 33 MRG)
- Untervermietung ohne Erlaubnis: Wenn du die Wohnung unerlaubt weitervermietest und dabei einen unverhältnismäßig hohen Gewinn machst (§ 30 Abs. 2 Z 4 MRG)
- Eigenbedarf des Vermieters: Wenn der Vermieter die Wohnung dringend für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt – das muss er jedoch glaubhaft nachweisen (§ 30 Abs. 2 Z 9 MRG)
- Nichtbenützung der Wohnung: Wenn du die Wohnung ohne wichtigen Grund regelmäßig nicht als Hauptwohnsitz nutzt (§ 30 Abs. 2 Z 6 MRG)
Wichtig: Jeder dieser Gründe muss vom Vermieter vor Gericht bewiesen werden. Du bist nicht verpflichtet, einfach auszuziehen, weil der Vermieter etwas behauptet.
Deine 3 Optionen nach einer Kündigung
- ✅ Einwendungen erheben (empfohlen): Du widersprichst der Kündigung schriftlich beim Bezirksgericht. Das Verfahren wird dann regulär durchgeführt – der Vermieter muss seinen Kündigungsgrund beweisen. Hast du einen Rechtsanwalt oder die Mietervereinigung an deiner Seite, stehen die Chancen oft gut.
- Vergleich mit dem Vermieter: Manchmal ist eine einvernehmliche Lösung möglich – zum Beispiel eine längere Auszugsfrist oder eine finanzielle Abgeltung. Das sollte jedoch schriftlich festgehalten werden.
- ❌ Nichts tun (sehr gefährlich!): Wenn du keine Einwendungen einbringst, gilt die Kündigung als rechtskräftig. Du verlierst dein Mietrecht und kannst zur Räumung gezwungen werden – auch wenn der Kündigungsgrund eigentlich nicht stichhaltig gewesen wäre.
Besonderer Schutz: Räumungsklage und Delogierung
Selbst wenn eine Kündigung rechtskräftig wird, darf dich der Vermieter nicht eigenmächtig aus der Wohnung werfen. Jede Delogierung muss durch ein Gericht angeordnet und von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt werden. Wenn dein Vermieter dir Schlüssel wegnimmt, Strom abstellt oder Ähnliches – das ist illegal und du kannst sofort rechtliche Schritte einleiten.
In sozialen Notlagen gibt es in Wien außerdem Unterstützung durch den Fonds Soziales Wien (FSW), der in Delogierungsgefahr kostenlose Beratung und Soforthilfe anbietet.
Was tun, wenn der Vermieter keine gerichtliche Kündigung schickt?
Manchmal versuchen Vermieter, Mieter mit einem einfachen Brief oder Druck zur freiwilligen Aufgabe der Wohnung zu bewegen. Das kann so klingen wie: „Ich kündige Ihnen hiermit das Mietverhältnis zum 31. Juli.“ Wenn deine Wohnung dem MRG unterliegt, ist ein solcher Brief rechtlich bedeutungslos.
Du musst auf einen solchen Brief

